ARGE Biogas Safety First GbR +49 (0)9431 - 79 98-0 info@biogas-safety-first.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages und mit der Online-Software SAFETYDOCX durchführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistungsumfag
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Safetydocx-Systemadministrators oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen werktäglichen Arbeitszeit des Auftragnehmers (8:00 Uhr bis 17:00 Uhr). Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der vereinbarten normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Software-Support-Leistungen entsprechend dem nachfolgenden Leistungsumfang zu erfüllen:
Informationsservice:
Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.
Hotline-Service:
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der werktäglichen Arbeitszeit bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Online-Software SAFETYDOCX zur Verfügung stehen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
3. Nicht durch den geschlossenen Vertrag gedeckte Leistungen
3.1 Falls nicht explizit im Vertrag anders geregelt, sind die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
3.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
3.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
3.4 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen
3.5 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften.
3.6 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag freigestellt, wenn Programmänderungen an der Online Software SAFETYDOCX ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt oder SAFETYDOCX nicht widmungsgemäß verwendet wird.
3.7 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
3.8 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
3.9 Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
3.10 Installation der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme.
3.11 Schulungen in fachlichen Fragen.
3.12 Behebung von Fehlern, die durch Fehlbedienung des Auftraggebers oder seiner Leute entstanden sind.
3.13 Anpassung von Ausdrucken, Formularen und Bildschirmmasken etc.
3.14 Datenimporte bzw. –exporte.
3.15 Datenerfassung bzw. Einrichten oder Ändern von Stamm- und Steuerdaten.
3.16 Anpassungen von Schnittstellen an, durch Dritte, geänderte Protokolle.
3.17 Migration/Portierung auf eine andere, als die vertraglich vereinbarte Systemumgebung (Computer, Betriebssystem, Datenbank, Schnittstellen).
3.18 Wartung von IT-Infrastruktur (Hardware, Netzwerk, Peripherie etc.).
3.19 Tuning-Maßnahmen.
3.20 Wartung von Testsystemen beim Auftraggeber.
4. Preise
4.1. Die im Vertrag genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmdatenträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert gestellt.
4.2. Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden, welche jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben die vertraglich vereinbarten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Höhe der Anpassung richtet sich dabei nach der branchenüblichen Preissteigerung.
Für kundenspezifische Programmerweiterungen werden die vertraglich vereinbarten Pauschalbeträge ebenso entsprechend erhöht.4.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere die Umsatzsteuer) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
5. Liefertermine
5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der vertraglich vereinbarten normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
5.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
5.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
6. Zahlung
6.1 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Vertragsjahr / Teiljahr im vorhinein zahlbar.
6.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Datum der Rechnungsstellung ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
6.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufen- den Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen.
6.4 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt den Aufftaggeber in Verzug zu setzenn und übergebene Aufträge fällig zu stellen.
6.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
7. Vertragsdauer
7.1 Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
7.2 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Falle wird für die nicht konsumierte Leistung der anteiligen Jahrespauschale auf ein vom Auftraggeber bekannt zu gebendes deutsches Bankkonto überwiesen.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
9. Urheberrecht und Nutzung
9.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software SAFETYDOCX nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
9.2 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungs-bewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
9.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
9.4 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber beim Auftragnehmer bzgl. Machbarkeit und Kostenvergütung anzufragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
10. Loyalität
10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß Datenschutzgrundverordnung DSGVO einzuhalten.
12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen den Vertragspartnern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.